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REZA NADJI FOTOGRAFIE

 

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AGB's:

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mündliche Vereinbarungen zwischen den Fotografen und ihren Auftraggebern  beschränken sich meist auf das notwendige Minimum. Oft wird nur  der Umfang der Leistungen grob festgelegt und nicht einmal über  die Höhe der Vergütung gesprochen. Angesichts dieser Vertragspraxis kann ein Fotograf seine Rechte nur dann wahren, wenn er vorformulierte  Vertragsbedingungen verwendet, auf die er bei Abschluss eines Vertrages  einfach Bezug nimmt. Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)  haben den Vorteil, dass sie die Punkte, die für den Fotografen bei  der Abwicklung eines Auftrags besonders wichtig sind, für eine Vielzahl  von Verträgen regeln. Die einzelnen Klauseln brauchen nicht bei  jedem Vertragsabschluss neu verhandelt zu werden. Es genügt, dass  der Fotograf auf seine AGB bei der Auftragserteilung hinweist und sie  so in den Vertrag einbezieht. Der Hinweis auf die AGB kann mündlich  erfolgen, in jedem Falle gelten bei mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung sowie bei beanstandungsloser Vergütung nach Rechnungsstellung die AGBs als beidseitig akzeptierte Grundlage zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber. 

 

Geschäftsbedingungen für Fotografen (AGB/BFF)

Die hier vorgestellten ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen für  Fotografen (AGB/BFF)‘ enthalten eine umfassende Regelung der Rechtsbeziehungen  zwischen den Fotografen und ihren Auftraggebern. Diese Geschäftsbedingungen sind nicht nur bei Aufträgen zur Herstellung neuer Bilder (Produktionsverträgen),  sondern auch bei der Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten  an bereits hergestellten Bildern (Lizenzverträgen) und bei der Verwertung  von Archivmaterial anwendbar. Die AGB/BFF sind nicht identisch mit den  früheren BFF-Geschäftsbedingungen, die im Jahre 1983 als Konditionenempfehlung  (§ 22 Abs.3 Nr.2 GWB) beim Bundeskartellamt angemeldet und im Bundesanzeiger  veröffentlicht wurden. Bei den neuen Geschäftsbedingungen handelt  es sich kartellrechtlich um eine Mittelstandsempfehlung (§ 22 Abs.2  GWB). Der Bund Freischaffender Foto-Designer (BFF) empfiehlt seinen Mitgliedern  die AGB/BFF unverbindlich zur Anwendung im Geschäftsverkehr mit  ihren Auftraggebern. Den BFF-Mitgliedern steht es frei, der Empfehlung  zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen zu verwenden.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (AGB/BFF)

 

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

 1.1. Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt  ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen  (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions-  und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen  vereinbart werden.

 1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden  Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen  werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Bildautor ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Produktionsaufträge

 2.1. Kostenvoranschläge des Bildautors sind unverbindlich. Kostenerhöhungen  braucht der Bildautor nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der  ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten  ist.

 2.2. Der Auftraggeber darf dem Bildautor für die Aufnahmearbeiten  nur solche Objekte und Vorlagen

 überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.

 2.3. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch  genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden,  ist der Bildautor bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen  im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen.

 2.4. Der Bildautor wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber  bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden  nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

 2.5. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens  zwei Wochen nach Ablieferung der

Bilder bei dem Bildautor eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten  die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

 

3. Produktionshonorar und Nebenkosten

 3.1. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen,  die der Bildautor nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen.  Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Bildautor auch für  die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten  Stunden- oder Tagessatz.

 3.2. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar  die Nebenkosten zu erstatten, die dem Bildautor im Zusammenhang mit der  Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten,  Fotomodelle, Reisen).

 3.3. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig.  Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende  Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt  sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren  Zeitraum, kann der Bildautor Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten  Arbeitsaufwand verlangen.

 3.4. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber  erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

 

4. Anforderung von Archivbildern

 4.1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Bildautors anfordert,  werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum  des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist  kein Lizenzvertrag zustande, sind sie mit Fristablauf an den den Bildautor  zurückzugeben.

 3

 4.2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden  keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Bildautors.

 4.3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder  zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits  eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet,  ist der Bildautor - vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs  - zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.

 4.4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Bildautor  eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang  des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30,00 € beträgt.  Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für  besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber  zusätzlich zu erstatten.

 4.5. Nach Ablauf der Auswahlfrist (Ziffer 4.1.) sowie bei Überschreitung  der Rückgabefrist der Bilder, die vom Auftraggeber genutzt werden,  ist bis zum Eingang der Bilder beim Bildautor eine Blockierungsgebühr  von 1,25 € pro Tag und Bild neben den sonstigen Kosten und Honoraren  zu zahlen, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber  nicht zu vertreten oder es wurde vor Fristablauf eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.

 

5. Nutzungsrechte

 5.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem  vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.  Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte  bleibt der Bildautor berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung  zu verwenden.

 5.2. Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen  Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf  der schriftlichen Zustimmung des Bildautors.

 5.3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung  zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe  (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Bildautors. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter  Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.

 5.4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Bildautor als Urheber  zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

 

6. Digitale Bildverarbeitung

 6.1. Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und die Weitergabe  von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf  Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung  und Verbreitung erfordert.

 6.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers  und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden.  Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen  Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Bildautor und dem Auftraggeber.

 6.3. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Bildautors  mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen,  dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung  der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt  und der Bildautor jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden  kann.

 

7. Schutzrechte Dritter

 7.1. Sofern nicht der Bildautor ausdrücklich zusichert, dass abgebildete  Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden  oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung  erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung  Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei  Sammlungen, Museen etc. dem Auftraggeber.

 7.2. Der Bildautor übernimmt keine Haftung für die Art der  Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich,  dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte  oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.

 

8. Haftung und Schadensersatz

 8.1. Der Bildautor haftet nur für Schäden, die er selbst oder  seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig  herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer  positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

 8.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr  und für Rechnung des Auftraggebers.

 8.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden  Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung  nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der  Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor ist in diesem Fall  berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € für  jedes Original und von 200,00 € für jedes Duplikat zu verlangen,  sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt  nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale.  Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt  dem Bildautor vorbehalten.

 8.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder  Weitergabe eines Bildes - egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter  Form - ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe  des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild  und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs  bleibt hiervon unberührt.

 8.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des  Bildautors (Ziffer 5.4.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen  Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3.), so hat der Auftraggeber  eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels  Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens  jedoch 200,00 € pro Bild und Einzelfall. Dem Bildautor bleibt auch  insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs  vorbehalten.

 

9. Mehrwertsteuer

 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten  kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

10. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand

 10.1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt  die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 10.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand  in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragssabschluss ins Ausland verlegt, wird der  Wohnsitz des Bildautors als Gerichtsstand vereinbart.

 

 Geschäftsbedingungen für Architekturfotografen

 Architekturfotografen, die ein Bauvorhaben dokumentieren oder ein bereits  errichtetes Bauwerk aufnehmen sollen, sind in das komplizierte Beziehungsgeflecht  eingebunden, das zwischen Eigentümer/Bauherr, Architekt und Bauunternehmer  besteht. Ein Architekturfotograf, der den Gang durch dieses „Minenfeld“ unbeschadet überstehen  will, muss sich rechtlich nach mehreren Seiten absichern. Zusätzliche Probleme ergeben sich bei den Architekturfotografen aus der Tatsache,  dass es sich bei den Bauwerken und Inneneinrichtungen, die sie abzulichten  haben, meist um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Deshalb  müssen Architekturfotografen durch entsprechende vertragliche Vorkehrungen sicherstellen, dass bei der Auftragsdurchführung und bei der späteren  Nutzung ihrer Bilder keine fremden Urheberrechte oder sonstigen Schutzrechte  Dritter verletzt werden. Diese und einige weitere Besonderheiten, die  eine Bildproduktion im Bereich der Architekturfotografie von anderen Bildproduktionen unterscheiden, werden in den hier vorgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Architekturfotografen berücksichtigt.  Bei der Anwendung dieser Geschäftsbedingungen sind die üblichen  Regeln zu beachten, die für jede Einbeziehung von Geschäftsbedingungen  in einen Vertrag gelten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen in der Einleitung zu diesem Kapitel (oben S. 40) verwiesen.

 

 Geschäftsbedingungen für Architekturfotografen

 

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

 1.1. Die Anfertigung von Bildern und die Einräumung von Nutzungsrechten  erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen  (AGB).

 1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden  Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen  werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Auftragsabwicklung

 2.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang  zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert  werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich  die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere  störende Umstände behindert werden.

 2.2. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden,  an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos  arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden,  die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen  oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften  entstehen.

 2.3. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen  Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben,  die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

 2.4. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber  bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte  werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

 2.5. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens  zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotografen eingegangen  sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und  mängelfrei abgenommen.

 

3. Honorare und Nebenkosten

 3.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen  braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich  veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

 3.2. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen,  die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen.  Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für  die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten  Stunden- oder Tagessatz.

 3.3. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über  den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand  gesondert zu vergüten.

 

 3.4. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar  die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit  der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial,  Laborarbeiten, Reisen, Übernachtungen). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder  (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.

 3.5. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine  Bildproduktion in Teilenab geliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die  Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum,  kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand  verlangen.

 3.6. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen  sind.

 3.7. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt  die Mehrwertsteuer

 in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

4. Nutzungsrechte

 4.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte  in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.  Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

 4.2. Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte  auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage.  Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten  Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig  zu machen.

 4.3. Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche  oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden  Zwecke selbst zu verwerten.

 4.4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

 

5. Digitale Bildverarbeitung

 5.1. Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und die Weitergabe  von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf  Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung  und Verbreitung erfordert.

 5.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers  und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden.  Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen  Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

 

6. Schutzrechte Dritter

 6.1. Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen  urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber  einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der

 Bilder durch den Fotografen (Ziff. 4.3.) und/oder durch Dritte erstrecken,  denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.

 6.2. Für den Fall, dass an den aufzunehmenden Bauwerken, Objekten  oder Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Ziff. 6.1. analog anzuwenden.

 6.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen freizustellen,  die aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Ziff. 6.1. oder 6.2. resultieren.

 6.4. Ist der Auftraggeber selbst Urheber der aufzunehmenden Bauwerke,  Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der Bilder durch  den Fotografen (Ziff. 4.3.) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte,  denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche  Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem  Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Bauwerken, Objekten  oder Inneneinrichtungen zustehen.

 

7. Haftung und Schadensersatz

 7.1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder  seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig  herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer  positiven Vertragsverletzung

 oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

 7.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr  und für Rechnung des Auftraggebers.

 7.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden  Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung  nach den üblichen Gepflogenheiten aus-schließt, so hat der  Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall  berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € für  jedes Original und von 200,00 € für jedes Duplikat zu verlangen,  sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt  nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale.  Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt  dem Fotografen vorbehalten.

 7.4. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Bildes durch den  Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild  und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs  bleibt hiervon unberührt.

 7.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des  Fotografen (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe  in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen  Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 € pro Bild  und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung  eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

 

8. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand

 8.1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt  die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 8.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand  in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen  Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der  Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.