Impressum:
REZA NADJI FOTOGRAFIE
Geschäftsführung: S. R. Nadji
Harffstraße 36
40591 Düsseldorf
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StNr. Steuer Nr. 133/5228/0986
Inhaltlich verantwortlich gemäß § 6 MDStV: S. NADJI
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AGB's:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mündliche Vereinbarungen zwischen den Fotografen und ihren Auftraggebern beschränken sich meist auf das notwendige Minimum. Oft wird nur der Umfang der Leistungen grob festgelegt und nicht einmal über die Höhe der Vergütung gesprochen. Angesichts dieser Vertragspraxis kann ein Fotograf seine Rechte nur dann wahren, wenn er vorformulierte Vertragsbedingungen verwendet, auf die er bei Abschluss eines Vertrages einfach Bezug nimmt. Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben den Vorteil, dass sie die Punkte, die für den Fotografen bei der Abwicklung eines Auftrags besonders wichtig sind, für eine Vielzahl von Verträgen regeln. Die einzelnen Klauseln brauchen nicht bei jedem Vertragsabschluss neu verhandelt zu werden. Es genügt, dass der Fotograf auf seine AGB bei der Auftragserteilung hinweist und sie so in den Vertrag einbezieht. Der Hinweis auf die AGB kann mündlich erfolgen, in jedem Falle gelten bei mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung sowie bei beanstandungsloser Vergütung nach Rechnungsstellung die AGBs als beidseitig akzeptierte Grundlage zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
Geschäftsbedingungen für Fotografen (AGB/BFF)
Die hier vorgestellten ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fotografen (AGB/BFF)‘ enthalten eine umfassende Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Fotografen und ihren Auftraggebern. Diese Geschäftsbedingungen sind nicht nur bei Aufträgen zur Herstellung neuer Bilder (Produktionsverträgen), sondern auch bei der Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten an bereits hergestellten Bildern (Lizenzverträgen) und bei der Verwertung von Archivmaterial anwendbar. Die AGB/BFF sind nicht identisch mit den früheren BFF-Geschäftsbedingungen, die im Jahre 1983 als Konditionenempfehlung (§ 22 Abs.3 Nr.2 GWB) beim Bundeskartellamt angemeldet und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Bei den neuen Geschäftsbedingungen handelt es sich kartellrechtlich um eine Mittelstandsempfehlung (§ 22 Abs.2 GWB). Der Bund Freischaffender Foto-Designer (BFF) empfiehlt seinen Mitgliedern die AGB/BFF unverbindlich zur Anwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern. Den BFF-Mitgliedern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (AGB/BFF)
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1. Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Bildautor ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Produktionsaufträge
2.1. Kostenvoranschläge des Bildautors sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Bildautor nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2. Der Auftraggeber darf dem Bildautor für die Aufnahmearbeiten nur solche Objekte und Vorlagen
überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
2.3. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Bildautor bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen.
2.4. Der Bildautor wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der
Bilder bei dem Bildautor eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
3. Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Bildautor nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Bildautor auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Bildautor im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle, Reisen).
3.3. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Bildautor Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4. Anforderung von Archivbildern
4.1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Bildautors anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind sie mit Fristablauf an den den Bildautor zurückzugeben.
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4.2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Bildautors.
4.3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Bildautor - vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs - zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
4.4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Bildautor eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30,00 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5. Nach Ablauf der Auswahlfrist (Ziffer 4.1.) sowie bei Überschreitung der Rückgabefrist der Bilder, die vom Auftraggeber genutzt werden, ist bis zum Eingang der Bilder beim Bildautor eine Blockierungsgebühr von 1,25 € pro Tag und Bild neben den sonstigen Kosten und Honoraren zu zahlen, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber nicht zu vertreten oder es wurde vor Fristablauf eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.
5. Nutzungsrechte
5.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Bildautor berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
5.2. Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bildautors.
5.3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Bildautors. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
5.4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Bildautor als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
6. Digitale Bildverarbeitung
6.1. Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Bildautor und dem Auftraggeber.
6.3. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Bildautors mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Bildautor jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
7. Schutzrechte Dritter
7.1. Sofern nicht der Bildautor ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. dem Auftraggeber.
7.2. Der Bildautor übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1. Der Bildautor haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
8.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
8.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € für jedes Original und von 200,00 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehalten.
8.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes - egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form - ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
8.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 5.4.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 € pro Bild und Einzelfall. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9. Mehrwertsteuer
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
10. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
10.1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragssabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Bildautors als Gerichtsstand vereinbart.
Geschäftsbedingungen für Architekturfotografen
Architekturfotografen, die ein Bauvorhaben dokumentieren oder ein bereits errichtetes Bauwerk aufnehmen sollen, sind in das komplizierte Beziehungsgeflecht eingebunden, das zwischen Eigentümer/Bauherr, Architekt und Bauunternehmer besteht. Ein Architekturfotograf, der den Gang durch dieses „Minenfeld“ unbeschadet überstehen will, muss sich rechtlich nach mehreren Seiten absichern. Zusätzliche Probleme ergeben sich bei den Architekturfotografen aus der Tatsache, dass es sich bei den Bauwerken und Inneneinrichtungen, die sie abzulichten haben, meist um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Deshalb müssen Architekturfotografen durch entsprechende vertragliche Vorkehrungen sicherstellen, dass bei der Auftragsdurchführung und bei der späteren Nutzung ihrer Bilder keine fremden Urheberrechte oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Diese und einige weitere Besonderheiten, die eine Bildproduktion im Bereich der Architekturfotografie von anderen Bildproduktionen unterscheiden, werden in den hier vorgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Architekturfotografen berücksichtigt. Bei der Anwendung dieser Geschäftsbedingungen sind die üblichen Regeln zu beachten, die für jede Einbeziehung von Geschäftsbedingungen in einen Vertrag gelten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen in der Einleitung zu diesem Kapitel (oben S. 40) verwiesen.
Geschäftsbedingungen für Architekturfotografen
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1. Die Anfertigung von Bildern und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Auftragsabwicklung
2.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.2. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.3. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2.4. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
3. Honorare und Nebenkosten
3.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
3.2. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.3. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
3.4. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Reisen, Übernachtungen). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.
3.5. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilenab geliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.6. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.
3.7. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4. Nutzungsrechte
4.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4.2. Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
4.3. Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.
4.4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
5. Digitale Bildverarbeitung
5.1. Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
5.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
6. Schutzrechte Dritter
6.1. Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der
Bilder durch den Fotografen (Ziff. 4.3.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
6.2. Für den Fall, dass an den aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Ziff. 6.1. analog anzuwenden.
6.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Ziff. 6.1. oder 6.2. resultieren.
6.4. Ist der Auftraggeber selbst Urheber der aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziff. 4.3.) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen zustehen.
7. Haftung und Schadensersatz
7.1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung
oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
7.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten aus-schließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € für jedes Original und von 200,00 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
7.4. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Bildes durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
8.1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.